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   BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91   

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https://dejure.org/1991,5561
BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91 (https://dejure.org/1991,5561)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1991 - 5 StR 9/91 (https://dejure.org/1991,5561)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 (https://dejure.org/1991,5561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur) versuchten Steuerhinterziehung - Erklärungspflicht für Zinsen aus partiarischen Darlehen als Zinsen aus Dauerschuldverhältnissen - Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 45/90

    Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen versuchten Betruges -

    Auszug aus BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91
    Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).

    Ein solcher allgemeiner Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f.).

  • BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90

    Steuerhinterziehung - Beendigung der Tat

    Auszug aus BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91
    Die Verjährung solcher beendeter Akte von Gewerbesteuerhinterziehungen beginnt in dem Augenblick des Erlasses des Gewerbesteuerbescheides durch die zuständige Behörde (BGHR StGB § 78 a Einkommensteuerhinterziehung 1; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 370 AO Rdn. 261; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.12.1990 - 5 StR 519/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

    Auszug aus BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91
    Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

    Dieser allgemeine Entschluß, künftig Straftaten zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz oder dessen Ergänzung oder Modifikation (BGHSt 37, 45, 47 f; Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 -).

    Der neue Tatrichter wird in diesem Fall die Zeitpunkte des Eingangs der Umsatzsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt (vgl. BGHR StGB § 78 a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 1), des Erlasses der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt (vgl. BGH a.a.O. Einkommensteuerhinterziehung 1) und der Gewerbesteuerbescheide durch die Gemeinden (vgl. Beschluß des Senatsvom 23. Mai 1991 - 5 StR 9/91 - Kohlmann Steuerstrafrecht, § 370 AO 1977 Rdn. 261) festzustellen haben.

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

    Ein solch allgemeiner Entschluß reicht nicht aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen (BGHSt 37, 45, 47; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1991 5 StR 9/91 - und 16. Juli 1991 - 5 StR 229/91).
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